Allgemeine Geschäftsbedingungen der MV-Gebäudemanagement GmbH
– Fassung 26.04.2022 –
1. Geltung
Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und
sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der
ausdrücklichen Zustimmung von MV - Gebäudemanagement GmbH abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers oder Auftraggebers wird hiermit
ausdrücklich widersprochen, sie sind für den Vertragsabschluss nicht verpflichtend.
2. Angebot und Leistungen der Firma MV-Gebäudemanagement GmbH
Angebote sind stets freibleibend; Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen
werden erst durch schriftliche Bestätigung von MV-Gebäudemanagement GmbH verbindlich. Soweit Mitarbeiter von MV-Gebäudemanagement GmbH mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über das
Schriftliche hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung von MV-Gebäudemanagement GmbH.
Vertragsabschlüsse kommen ausdrücklich zu unseren Bedingungen zustande. Anders
lautende Bestimmungen des Käufers werden nur dann rechtswirksam, wenn diese in
schriftlicher Form von uns akzeptiert werden. Weicht unsere Auftragsbestätigung von
der vorliegenden Bestellung ab, so treten automatisch die aufgegebenen Bedingungen
in Kraft, sofern nicht binnen einer Woche schriftlich Widerspruch eingelegt wird.
Telefonische Angebote werden nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben,
sind jedoch nur durch schriftliche Bestätigung bindend. Mit Einsatz von Kunstharz
werden wasserführende Risse verschlossen und Abdichtungsarbeiten ausgeführt.
Die Möglichkeit einer Nachbearbeitung nach ausreichender Wasserbelastung muss
gegeben sein. Die Materialien und Maschinen werden von MV-Gebäudemanagement GmbHverliehen und verkauft und als Dienstleistung angeboten.
Betriebsstörungen, deren Ursache außerhalb der Geräte liegen, z. B. unsachgemäße
Bedienung, Beschädigung, Stromausfall oder Unterspannung, werden unter
Berechnung der Monteursätze bzw. Ersatzteilpreise beseitigt.
3. Lieferbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung
Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und Termine befreit den Käufer, der vom
Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht
von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Einbringung der Leistung und der
Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht,
soweit MV-Gebäudemanagement GmbH eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als
verbindlich bezeichnet hat. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem
Ablauf einer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
4. Preise und Zahlung
Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe. Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, binnen 2 Tagen
nach Rechnungsdatum so zu erfolgen, dass MV-Gebäudemanagement GmbH der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitsdatum zur Verfügung steht. Zahlungen für Renovierungen sind ohne Abzug sofort fällig. Bei den angebotenen Leistungen wird generell eine Pauschale von 2,5 % für angefallenes Verbrauchsmaterial
sowie Reinigung der Gerätschaften in Rechnung gestellt. Bei Zahlungsverzug sind
– unabhängig von der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens – Verzugszinsen
zu zahlen. Von den Kaufleuten werden zumindest Zinsen ab Fälligkeit gem.
§§ 352,353 HGB erhoben. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit
der Bezahlung früherer Rechnungen im Rückstand befindet. Die Aufrechnung mit
etwaigen von MV-Gebäudemanagement GmbH bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder
nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese
Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
5. Vorauszahlung
Wir sind berechtigt, für den Wert unserer Arbeit bei Auftragsbestätigung Vorauszahlung
zu verlangen.
6. Mängelrüge, Gewährleistungen, Garantien und Pflichten des Auftraggebers
Grundsätzliche Voraussetzung für eine Gewährleistungsübernahme ist eine
ausreichende Druckwasserbelastung der Abdichtungsarbeiten nach Fertigstellung.
Ohne ausreichende Druckwasserbelastung kann keine Dichtheitsprüfung erfolgen.
Nachbesserungsarbeiten werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen
entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafter Montage
bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnützung, fehlerhafte
oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe,
sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. Im Fall von
Mängeln an den von uns durchgeführten Arbeiten beschränken sich die Ansprüche
des Kunden auf Nachbesserung; im Falle des Fehlschlages der Nachbesserung
beschränken sich die Ansprüche des Kunden auf angemessene Minderung
der Vergütung. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 3 Tagen schriftlich
durch den Empfänger bei uns anzuzeigen. Wir übernehmen ausdrücklich keine
Gewähr für Schäden, die durch Nichtbeachtung unserer Vorschriften entstehen,
insbesondere bei Möbel und Holzkonstruktionen. Zusätzlich anfallende Kosten bei
evtl. Nachbesserungsarbeiten trägt der Auftraggeber (Strom, Malerarbeiten, etc.). Bei
Fliesenentfernung wird für eventuelle Rissbildung an den entfernten Fliesen keine
Haftung übernommen. Sichtbare bzw. unsichtbare Risse im Estrich oder Holz oder
fehlende oder ungenügende Dehnfugen verursachen manchmal Verbreiterungen der
Risse. Ebenso ist darauf zu achten, dass die Geräte wegen eventuell entstehender
Abdrücke immer auf Unterlagen zu stellen sind. Nach dem Aufstellen der Anlagen
haftet der Auftraggeber für alle Maschinen und Zubehörteile. Bei Diebstahl oder
Zerstörung auch teilweise wird der Schaden dem Auftraggeber berechnet.
Bei erforderlichen zusätzlichen Entfeuchtungsarbeiten mit Kondensationstrocknern
verpflichtet sich der Auftraggeber, täglich die Auffangbehälter zu entleeren.
Bei Stromausfall schalten sich nicht alle Geräte selbständig wieder ein; sollten
dadurch längere Trocknungszeiten entstehen, gehen diese zu Lasten des
Auftraggebers. Dasselbe gilt, wenn von uns mit Folien abgedichtete Fenster,
Räume, Wandaussparungen und Gänge verschlossen werden und während der
Trocknungsphase wieder entfernt oder beschädigt werden.
Bei Verlust oder Beschädigung durch Einwirkung von außen irgendwelcher Art aus
irgendeiner Ursache haftet der Auftraggeber in voller Höhe des Schadens bzw. der
Reparaturkosten. Dies gilt auch für durch dritte Personen verursachte Schäden,
auch wenn sie nicht Erfüllungs- oder Verrichtungshilfen des Auftraggebers sind. Ein
Haftungsausschluss über § 831 BGB ist nicht möglich. Die Berechnung verlorener
oder beschädigter Teile erfolgt zu den geltenden Listenpreisen und Stundensätzen.
Die Stromzufuhr an das Gerät hat der Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Werden
feuer-, baupolizeiliche- und VDE-Vorschriften vom Auftraggeber nicht beachtet, sind
wir von jeder Haftung für sich daraus ergebende Nachteile und Schäden entbunden.
Anfallende Stromkosten gehen zulasten des Auftraggebers. Betriebsstörungen hat
der Auftraggeber zu vertreten und entbinden ihn nicht von der Pflicht zur Entrichtung
der Mietzahlung. Bei einer Betriebsstörung der Geräte ist der Firma MV-Gebäudemanagement GmbH sofort telefonisch Mitteilung zu machen. Wird die Wartung von der Firma MV-Gebäudemanagement GmbH übernommen, so hat der Auftraggeber jederzeit Zugang zu den Geräten zu ermöglichen. Wird die Wartung vom Auftraggeber übernommen, ist er für schonende und einwandfreie Bedienung der Geräte verantwortlich.
Beim Umgang mit Verpress- und Abdichtungswerkzeugen ist u. U. Stromausfall
wegen Überlastung durch Zuschaltung weiterer Stromabnehmer wie z. B. Elektroofen, Herd usw. möglich.
Folgende Punkte sind bei einem eventuell auftretenden Stromausfall zu beachten;
MV-Gebäudemanagement GmbH übernimmt dafür keine Gewährleistung:
Überprüfung von Kühl- und Gefriergeräten. Rechtzeitige Sicherung von
Computer-Daten. Neueinstellung von Zeitschaltuhren nach Wiederzuschaltung
des Stroms. Ausfall von Hausglocken, Telefonanlagen und elektrisch betriebenen
Schließ- und Öffnungseinrichtungen. Löschung von Programmierungen bei
netzbetriebenen Weckern, Videorecordern u. ä. Geräten. Ausfall von Heizung und
Brauchwasserbereitung. Achtung: Im Vorfeld für aufgeheizten Warmwasserspeicher
sorgen. Vorsicht! Von manchen Geräten kann Gefahr ausgehen, wenn sie beim
Wieder Zuschalten des Stroms eingeschaltet sind.
Für Rissverpressungen übernehmen wir nach VOB 2 Jahre Garantie.
7. Haftung
Wir übernehmen keinerlei Haftung für irgendwelche Gefahr an Gegenständen des
Bestellers, die dessen Eigentum sind oder Dritten gehören und die der Besteller
oder ein von ihm beauftragter Dritter dem Lieferer übergeben hat, außer der Lieferer
handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich. Dies gilt auch für die Haftung für Feuer-,
Blitz- und Explosionsgefahr, Diebstahl oder sonstige Fälle des Abhandenkommens.
Überlassene Haus- und Wohnungsschlüssel werden per Einschreiben zurückgesandt
oder übergeben. Bei Verlust durch die Post kann MV-Gebäudemanagement GmbH nicht haftbar gemacht werden.
Es ist Sache des Bestellers, sich auf seine Kosten Versicherungsschutz gegen
derartige Gefahren zu verschaffen. Weitergehend haften wir jedoch insoweit,
als die von uns abgeschlossene Haftpflichtversicherung – Deckungssumme
5 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden für Bearbeitungsschäden – eingreift.
8. Renovierungen
Wird vor der Ausführung von Renovierungen die Vorlage eines Kostenvoranschlages
gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind,
soweit zwischen MV-Gebäudemanagement GmbH und Kunden eine laufende Geschäftsbeziehung besteht, für die diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, zu vergüten, wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird. Ob eine Renovierung in eigener oder fremder Regie erfolgt, liegt im Ermessen von MV-Gebäudemanagement GmbH.
9. Allgemeine Haftungsgrenzen
Die Haftung von MV-Gebäudemanagement GmbH richtet sich ausschließlich nach den hier aufgeführten Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, grobem Verschulden durch den Käufer oder einen seiner Erfüllungshilfen; diese Haftungsbegrenzung gilt für den Käufer entsprechend.
Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Sanierung.
10. Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise ungültig sein oder
werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung ein solche, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am
nächsten kommt. Betriebsstörungen, höhere Gewalt oder Umstände, die die
vertragliche Erfüllung des Auftrages wesentlich erschweren sowie zweifelhafte
Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen zu Rücktritt. Im Falle des Rücktritts
kann der Auftraggeber hieraus keine Ansprüche auf Schadensersatz herleiten.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gericht stand für Lieferungen und Zahlungen
(einschl. Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich
ergebende Streitigkeiten sind (soweit der Käufer Vollkaufmann oder juristische Person
des öffentlichen Rechts ist) Lübeck.
Die Beziehung zwischen den Vertragspartnern regeln sich ausschließlich nach dem in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
II. Thermographie- und Leckortungsarbeiten
1. Bauthermographie
Thermographie ist eine Messtechnik, mit der Oberflächentemperaturen bildlich dargestellt werden können. Aufgrund der gemessenen Oberflächentemperaturen können Rückschlüsse auf den Bauzustand bzw. Ausführungszustand hinsichtlich des Wärmeschutzes eines Gebäudes gezogen werden.
Die einzelnen Leistungen für die gewünschte Untersuchung erhält der Auftraggeber detailliert in einem Angebot oder in einer Preisliste mitgeteilt.
Die bei der Untersuchung gewonnenen Messergebnisse sind Momentaufnahmen, die zum Zeitpunkt der Messung ermittelt wurden. Wir gewährleisten die Richtigkeit der Messergebnisse und die daraus gewonnenen Daten, die zum Zeitpunkt der Messung vorlagen.
Für eine thermographische Untersuchung müssen bestimmte Voraussetzungen vorhanden sein und geschaffen werden. Welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, wird durch die Fa. MV-Gebäudemanagement GmbH mitgeteilt. Werden Anweisungen nicht eingehalten, kann für die Richtigkeit der Messergebnisse keine Gewährleistung übernommen werden.
2. Leckortung an Rohrsystemen
Thermografie, Horchgerät, Tracer-Gas-Verfahren, Korrelationsmessverfahren etc. sind
Hilfsmittel zur Ortung von Rohrleckagen. Es kann aufgrund von vielen Unwägbarkeiten und Unkenntnissen über die Rohrverlegung, Bodenaufbauten, Rohrüberdeckungen und Konstruktion sowie Funktionstüchtigkeit und Verlustmenge keine Garantie gegeben werden, eine Rohrleckage zu finden.
Wir führen unsere Messungen und Untersuchungen nach bestem Wissen sowie nach dem
augenblicklichen Stand der Technik durch.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle erforderlichen Angaben mitzuteilen, damit eine
ordnungsgemäße Leckortung durchgeführt werden kann.
Im Falle unrichtiger Angaben durch den Auftraggeber entfällt jegliche Haftung unsererseits. Bei der Leckortung wird die ermittelte Schadstelle, wenn sie repariert werden soll, sofort geöffnet, damit die Leckage sichtbar wird und der Wasserverlust abgeschätzt werden kann. Bei der Leckortung können sich konstruktiv bedingte, vermeintliche bzw. typische Leckagenbilder auf dem Monitor zeigen, sodass unter Umständen auch Bereiche geöffnet werden, an denen keine Leckage vorhanden ist.
Für diese umsonst geöffneten Bereiche kann keine Haftung übernommen werden. Damit
verbundene Kosten trägt allein der Auftraggeber.
Bei Vorhandensein von mehreren Leckagen kann es vorkommen, dass mehrmals eine Leckortung vorgenommen werden muss, weil der größte Teil des flüssigen Mediums nur an der größten Leckage entweicht.
III. Verleih von Bauheizgeräten
Mit der Übernahme der Geräte und des Zubehörs geht die Gefahr in jeder Beziehung, auch in der Haftpflicht, auf den Mieter über. Der Mieter oder dessen Beauftragter haften für die pflegliche Behandlung der übernommenen Geräte mit Zubehör (Armaturen, Schläuche, Kabel, Gasflaschen, etc.). Die Bedienung der Geräte ist nur durch zuverlässig unterwiesene Personen unter Einhaltung der jeweils gültigen Sicherheitsvorschriften (insbesondere der „Technischen Regeln Flüssiggas“, TRF) durchzuführen. Für folgende Schäden, die durch von uns nicht verschuldete Ereignisse auftreten, können wir nicht haftbar gemacht werden:
Lieferverzögerungen unserer Lieferer, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Energiemangel,
Unterbrechung der Stromzufuhr, ausgeschaltete Hauptschalter oder Reglergeräte wie
Thermostate und Hygrostat, defekte Stromzuleitung, Verunreinigung des Brennstoffs,
Viskositätsänderung des Brennstoffs infolge Kälte, Ölunfälle, übermäßiger Staubanfall,
Verhinderung der Sauerstoffzufuhr, Wasserschäden aller Art, fehlerhafte Bedienung oder
Behandlung der Geräte, unsachgemäße Verwendung, böswillige Beschädigung, schädliche Gase und Dämpfe, Transportschäden (wenn nicht durch Vermieter transportiert). Ebenso ist eine Haftung für Schäden, die durch den Betrieb der Geräte an Personen oder Sachen entstehen, sowie für Folgeschäden irgendwelcher Art ausgeschlossen. Ebenso sind Ersatzansprüche für Produktions- und Gewinnausfall ausgeschlossen. Brennstoffe und Strom gehen zulasten des Mieters. Bei sehr starken Heizgebläsen ist mit einem erhöhten Geräuschpegel zu rechnen.
Der Vermieter haftet nur für die Gebrauchstüchtigkeit der Geräte zum vereinbarten Zweck. Jede weitergehende Haftung, z. B. für die Einhaltung bestimmter Temperaturen oder Temperaturbereiche ist ausgeschlossen. Sämtliche Geräte dürfen, ohne Einwilligung des Vermieters, nicht auf eine andere Einsatzstelle verschoben oder an Drittpersonen übergeben werden.
Eventuell auftretende Störungen an den Geräten und deren Zubehör sind umgehend dem
Vermieter zu melden, der diese kostenlos behebt, sofern nicht der Mieter die
Gebrauchstüchtigkeit verursacht hat. Selbst durchgeführte Reparaturen gehen zulasten des Mieters. Durch die Miete ist nur die gebrauchsbedingte Abnutzung abgegolten. Der Mieter haftet für eine mängelfreie Rückgabe der übernommenen Geräte und des Zubehörs an den Vermieter.
Schäden, die an den Geräten oder deren Zubehör durch unsachgemäße Behandlung oder
Fahrlässigkeit verursacht werden, werden dem Mieter berechnet. Bei Totalschäden oder
Verlust, auch durch Diebstahl oder Raub, ist der Wiederbeschaffungswert vom Mieter zu
ersetzen.
3. Sonstige thermografische Untersuchungen
Bei anderen thermografischen Untersuchungen, wie beispielsweise Fachwerkuntersuchungen, Anlageninspektion oder Verfahrenstechnik, werden die Leistungen gesondert in einem Angebot dargelegt und erläutert. Die Gewährleistung für die Messergebnisse ergeben sich dann aus dem speziellen Auftrag.
4. Aufrechnungen
Der Auftraggeber kann lediglich aufrechnen, wenn eine Forderung unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt wurde.
5. Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Der gestellte Rechnungsbetrag ist, falls nicht anders vereinbart, abzugsfrei sofort zahlbar nach Rechnungserhalt.
6. Berechnungen
a) Leckageortung
Generell wird die Ortung einer Leckstelle gemäß unserer gültigen Preisliste pauschal berechnet und ist nicht an einen bestimmten Zeitraum gebunden. Sollten sich mehrere Leckstellen im Rohrsystem befinden und dadurch mehrmalige Anfahrten erforderlich sein, wird je Ortstermin abgerechnet.
b) Leitungsortung/Gebäudethermografie
Die erste Stunde wird immer voll berechnet. Jede angefangene weitere Stunde wird als volle Stunde verrechnet. Als Messstunde gelten die Gerätelaufzeiten einschl. Auf- und Abbau der Geräte.
Erforderliche Nebengeräte / Nebenleistungen wie z.B. Hebebühne / Absperrungen /
Genehmigungen etc. sind nicht enthalten.
Kosten für Aufheizung / Beheizung an zu untersuchenden Anlagen und Gebäuden gehen zulasten des Auftraggebers. Witterungs- und temperaturbedingte Verzögerungen,
Wiederholungen, Wartezeiten etc. einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten werden nach unserer gültigen Preisliste verrechnet.
Die allgemeinen Sicherheitshinweise und Aufstellrichtlinien sind Bestandteil unserer
Mietbedingungen. Die Dichtheit gasführender Teile ist mittels Gasleckspray sorgfältig zu
überwachen. Gasführende, Leitungen (Schläuche, Kupfer- und Erdtorohre) sowie Elektrokabel dürfen nicht geknickt werden. Sie sind so zu verlegen, dass sie vor mechanischen Beschädigungen geschützt sind.
Die Geräte dürfen niemals durch Herausziehen des Netzsteckers außer Betrieb gesetzt
werden.
Die Leihgebühr wird vom Tage der Anlieferung bis zum Tage der Freimeldung nach
Kalendertagen berechnet. Für den Fall einer pauschalen Mietberechnung muss diese bei
Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart werden. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Aufwand und den am Liefertag gültigen Preisen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort und ohne Abzug zahlbar. Die Durchführung des Auftrags können wir von der Stellung ausreichender Sicherheiten abhängig machen, insbesondere wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Kosten für behördliche Auflagen (z. B. bei Einsatz von Gasgeräten unter Erdgleiche oder bei Tankanlagen) trägt der Auftraggeber; ebenso Versicherungsprämien. Etwaige Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dem Mietvertrag ergeben sollten, sollen im Wege direkter Verhandlungen innerhalb von 2 Monaten geregelt werden.
Diese Miet- und Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und sind vom Auftraggeber spätestens mit der Annahme von Geräten oder Propangas anerkannt. Durch Auftragserteilung werden unsere Miet- und Geschäftsbedingungen als verbindlich und ausschließlich gültig anerkannt.
Für den Fall, dass der Rechnungsempfänger eine Bezahlung unserer Rechnung ablehnt, haftet der Auftraggeber bei Fälligkeit für den gesamten Rechnungsbetrag.
IV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht für I., II. und III.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschl.
Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende
Streitigkeiten ist (soweit der Käufer Vollkaufmann oder juristische Person des Öffentlichen Rechts ist) Lübeck.
Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern regeln sich ausschließlich nach dem in